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Stufe III - Sonderanalyse

Risikoabschätzung bei außergewöhnlichen Probleme

Die Spezialanalyse der Stufe 3 ist bei spezifischen Problemen durchzuführen, die nicht mittels Risikoabschätzung der Stufe II überprüft werden können und im Zusammenhang mit Problemen bei Arbeitsplanung und Überlastung des Muskel-Skelett-Apparates stehen.
Für diese Stufe der spezifischen Methoden wird eine Übersicht über spezifische Verfahren gegeben und ein Kontakt für weitere Unterstützung angegeben.

Ziele


Risikoabschätzungen im Hinblick auf außerordentliche Probleme, die nicht mittels einer Risikobewertung Stufe II durchgeführt werden können, sind beispielsweise
  • Komplexe und häufig sich ändernde Aufgaben
  • Aufgaben, die eine hohe körperliche Anforderung und besondere Ausbildung erfordern

Die Spezialanalyse der Stufe III kann auch bei Problemen mit der Arbeitsbelastung durchgeführt werden, beispielsweise
  • Zunehmende Qualitätsdefizite
  • Arbeitsplanung für Aufgaben, die hohe körperliche Anforderungen stellen
  • Vielfältige Beschwerden, Gesundheitsprobleme, Krankheit und Abwesenheit

Vorbedingungen für die Nutzung


  • Fachkenntnisse im Hinblick auf Ergonomie, Physiologie, Biomechanik und Arbeitsschutz
  • Detaillierte Kenntnisse der zu prüfenden Tätigkeit

Instrumente


  • Aufgabenanalyse
  • Zeit- und Bewegungsstudie
  • Messungen physiologische Parameter wie Herzfrequenz, bioelektrische Muskelaktivität, Sauerstoffverbrauch
  • Kraftmessung
  • Messung von Umweltdaten
  • Biomechanische Analyse
  • Befragung, Interviews

Aufwand


Der Aufwand ist allgemein hoch und hängt von der Problemstruktur und den Konsequenzen für Sicherheit, Gesundheit und Ökonomie ab.

Ansprechpartner für Unterstützung


  • Inspektoren, bei Sonderproblemen: Leiter der nationalen Prüfungsabteilung für Arbeitssicherheit und -Hygiene
  • Institute für Arbeitssicherheit und -Hygiene
  • Beratende Ingenieure
  • technologische oder wissenschaftliche Hochschulinstitute
  • Andere Unternehmen mit vergleichbaren Problemen (Erfahrungsaustausch)



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Schnelle Links
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

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